Sodann prüfte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm, ob in der beim Verwaltungsgericht eingereichten "Beschwerde" eine gültige Berufungsanmeldung zu sehen sei. In dieser "Beschwerde" habe der Beschwerdeführer das Fehlen der "gesetzlichen Formerfordernisse" des angefochtenen Urteils bemängelt, das angefochtene Urteil als "Verwaltungsakt" bezeichnet, eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils "erblickt" und die Beantwortung von fünf von ihm vorfrageweise bei der Hauptverhandlung gestellten Fragen beantragt.