In der Sache begründete er seine Verfügung vom 15. März 2024 in deren E. 4.1 damit, dass der Beschwerdeführer telefonisch Berufung habe anmelden wollen, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass die Berufungsanmeldung schriftlich eingereicht werden müsse und auch eine Berufungsanmeldung per E-Mail nicht akzeptiert werde. Die nach diesem Telefonat per E-Mail (ohne elektronische Signatur) eingereichte Berufungsanmeldung sei dementsprechend ungültig gewesen. -5-