2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm begründete seine Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2024 in deren E. 3 damit, dass die Berufungsinstanz sich hierfür nicht als zuständig erachtet habe (mit Verweis auf seine Schreiben vom 21. Februar und 5. März 2024 und die hierzu ergangenen Schreiben des Präsidenten der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar und 11. März 2024).