2. die ordnungsgemässe und korrekte Bearbeitung der Beschwerde vom 05. Februar 2024, mit der Nr. […], ob es sich um einen öffentlich-rechtliche oder um eine private Sendung handelt ST.2023.65 -4- 3. zusätzlich die Feststellung der Nichtzuständigkeit des Bezirksgericht Kulm, das die Beschwerde vom 29. Januar 2024 als Berufung einzustufen versucht. 4. dass die Verfügung vom 15. März 2024, wie bereits schon das Urteil vom 24. Januar 2024 nicht rechtskräftig sind."