Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm hielt gegenüber dem Präsidenten der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 5. März 2024 an seinem mit Eingabe vom 21. Februar 2024 gestellten Antrag fest und ersuchte nochmals um dessen Gutheissung. Der Präsident der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau hielt mit Schreiben vom 11. März 2024 an seinem mit Schreiben vom 28. Februar 2024 geäusserten Standpunkt fest. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm stellte mit Verfügung vom 15. März 2024 fest, dass der Beschwerdeführer keine Berufung gegen das Urteil vom 24. Januar 2024 angemeldet habe und dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sei.