Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm beantragte mit Eingabe datiert vom 21. Februar 2024 (Postaufgabe am 23. Februar 2024) beim Strafgericht des Obergerichts des Kantons Aargau die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Berufung gegen das Urteil vom 24. Januar 2024 angemeldet habe. Der Präsident der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau teilte dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm daraufhin mit Schreiben vom 28. Februar 2024 mit, dass nach Dafürhalten des Obergerichts er (der Präsident des Bezirksgerichts Kulm) das Fehlen einer rechtzeitigen Berufungsanmeldung und damit die Rechtskraft seines Urteils vom 24. Januar 2024 festzustellen habe.