1.4. Gemäss Aktennotiz des Bezirksgerichts Kulm (erstellt von B._____) vom 12. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2024 telefonisch mitgeteilt, dass er die Berufung gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 24. Januar 2024 nicht telefonisch oder per E-Mail anmelden könne.