Denn Gültigkeitsvoraussetzung für einen Strafantrag i.S.v. Art. 30 ff. StGB ist, dass die antragsstellende Person den Sachverhalt, der verfolgt werden soll, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde zweifelsfrei umschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer dem Beschuldigten nie vorgeworfen, den Bagger auf das Q._____-Areal gestellt zu haben. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Aussage des Beschuldigten selbst, die vom Beschwerdeführer sogar bestritten wird, indem er dem Beschuldigten vorwirft, den Bagger verkauft zu haben.