Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zudem zu Recht ausführt, gibt es ansonsten keine Umstände, die konkret darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte den Bagger des Beschwerdeführers verkauft hat. Die blosse Tatsache, dass sich der Bagger einst unbestrittenermassen auf dem Firmengelände der C._____ AG befand, sich heute jedoch nicht mehr dort befindet und es theoretisch nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte den Bagger verkauft haben könnte, begründet keinen Tatverdacht, der eine Anklageerhebung rechtfertigen würde.