Richtig ist, dass ein Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens eines Mietvertrages ab dem 3. April 2017 besteht. Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte den Bagger des Beschwerdeführers verkauft hat, braucht diese zivilrechtliche Frage indessen nicht geklärt zu werden. Für die Zwecke der strafrechtlichen Beurteilung genügt es, die privatrechtlichen Randumstände insoweit zu verstehen, als sie erklären, weshalb der Bagger sich überhaupt auf dem Firmengelände der C._____ AG befand.