Der Beschuldigte bestreitet dies, weshalb im Grundsatz zwar eine "Aussage gegen Aussage"-Situ- ation vorliegt. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Vorwurf bloss behauptet, ohne ihn auch nur ansatzweise zu begründen, geschweige denn mit Beweisen oder Indizien untermauert, kann seine Aussage nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden, weshalb mit Bezug auf diesen Tatvorwurf gar keine Wertung auf deren Richtigkeit vorgenommen werden kann. Strafprozessual als Beweismittel zu würdigende Aussagen, d.h. auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfende Aussagen, sind solche, deren Gegenstand die Schilderung einer erlebten Wahrnehmung sind.