5.2. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm ist nicht zu beanstanden. Gegenstand des Strafverfahrens ist der vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 9. August 2021 erhobene Vorwurf, der Beschuldigte habe den Bagger verkauft. Der Beschuldigte bestreitet dies, weshalb im Grundsatz zwar eine "Aussage gegen Aussage"-Situ- ation vorliegt.