Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Einstellung auch in einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung deutlich geringer als für einen -8- Freispruch sei. Es müsse also keine offensichtliche Straflosigkeit oder absoluter Sicherheit einer Straflosigkeit vorliegen. Der Bagger sei verschwunden. Es gebe aber keinen Hinweis, dass der Beschuldigte diesen verkauft und den Erlös einbehalten habe.