Im vorliegenden Verfahren seien keine Untersuchungshandlungen mehr ersichtlich, die geeignet wären, neue sachdienliche Erkenntnisse hervorzubringen. Der Beschwerdeführer behaupte, seine Aussagen würden durch Urkunden gestützt. Einseitig durch eine Partei zu einem nicht nachweisbaren Zeitpunkt fabrizierte Schreiben, die einen offensichtlich bestrittenen und nicht nachweisbaren Sachverhalt enthielten und zugegebenermassen dem Beschuldigten nicht oder (wenn überhaupt) erst im Rahmen des später eingeleiteten Betreibungsverfahrens zugestellt wurden, könnten kaum als "Urkunden" bezeichnet werden, aus denen etwas zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne.