Es sei zudem gewagt, zu behaupten, der Bagger sei dem Beschuldigten bzw. der C._____ AG anvertraut gewesen. Vielmehr sei der Bagger nach der letzten Abrechnung nach Betriebsstunden, d.h. nach dem 28. Mai 2016 und jedenfalls unbestrittenermassen bis zum 3. April 2017 einfach unbenutzt auf dem Areal der C._____ AG herumgestanden und vom Beschuldigten nicht abgeholt worden. Dies würde bedeuten, dass eine Sache auch dann anvertraut bliebe, wenn man sie nach einem abgeschlossenen Vertragsverhältnis einfach nicht abhole und beim vormaligen Vertragspartner belasse.