Der Beschwerdeführer behaupte einfach, der Beschuldigte habe den Bagger verkauft und den Erlös behalten. Diese Behauptung habe sich im Laufe der Untersuchung nicht beweisen lassen und entspreche daher nicht dem Ergebnis der Untersuchung, sondern stelle einzig die bestrittene Sichtweise des Beschwerdeführers dar.