Die Aussagen des Beschwerdeführers würden zudem durch Urkunden, etwa das Schreiben vom 27. März 2017 und die an den Beschuldigten gestellten Rechnungen der Jahre 2017 bis 2020 gestützt. Es erschliesse sich daher nicht, weshalb sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und eines Freispruchs nicht mindestens die Waage hielten. 4. In der Beschwerdeantwort macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zusammengefasst neu und für den Ausgang des Verfahrens relevant geltend: