Eine klare Straflosigkeit könne bei bestehender unbestrittener Sachlage nicht ohne Verletzung der Grundsätze von Art. 310 und Art. 319 StPO angenommen werden. Es stehe nämlich fest, dass der Beschuldigte wie ein Eigentümer über einen gemieteten Bagger verfügt habe, indem er den Gewahrsam an ihm aufgegeben habe, ohne angemessene Anstrengungen zu unternehmen, dass der Bagger in den Gewahrsam des Beschwerdeführers zurückkehre. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm selbst erwäge, sei lediglich eine einzige SMS vom 24. März 2017 aktenkundig. -7-