Eine solche Beurteilung sei im Zweifelsfall durch das Gericht und nicht durch die Untersuchungsbehörde vorzunehmen. Eine Staatsanwaltschaft habe sich bei der Verneinung eines Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Wenn die Einstellungsgründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben seien, müsse das Verfahren weitergeführt und zur Anklage gebracht werden.