Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht festhalte, liege eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor, wobei sich die Aussagen der Parteien diametral widersprächen, ohne dass eine klarerweise glaubhafter erscheine. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestehe ein, dass einige Indizien nicht gewertet werden könnten, ohne in Spekulation zu verfallen. Auch wenn dem Beschwerdeführer unterstellt werde, er habe ein Interesse an einer Verurteilung, sei damit nicht dargetan, dass seine Ausführungen a priori unglaubhaft seien. Eine solche Beurteilung sei im Zweifelsfall durch das Gericht und nicht durch die Untersuchungsbehörde vorzunehmen.