3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore", wenn sie angesichts des Verschwinden des Baggers, nachdem dieser dem Beschuldigten anvertraut gewesen sei, davon ausgehe, seitens des Beschuldigten liege kein strafbares Verhalten vor.