Die durchgeführte Untersuchung habe den allenfalls vorhandenen Anfangsverdacht nicht in dem Masse erhärten können, dass eine Verurteilung als möglich erscheine. Ein anklagegenügender Tatverdacht habe sich im Laufe der Untersuchungen nicht manifestiert und die Tatbestände der Veruntreuung, des Diebstahls oder der Sachentziehung liessen sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte von einem Gericht bei dieser Aktenlage freigesprochen werde, sei deutlich höher als die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Aufgrund dessen werde das Strafverfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.