2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, die Aussagen der Parteien stünden sich diametral entgegen. Einig seien sie sich einzig, dass der Bagger verschwunden sei. Ob eine der Parteien – und falls ja, welche – mehr über den Verbleib des Baggers wisse oder ob der Bagger nicht von unbekannten Drittpersonen entwendet worden sei, lasse sich nicht sagen. Sagen lasse sich einzig, dass beide Parteien nicht besonders umsichtig gehandelt hätten. Es sei nicht möglich, zu beurteilen, welche der Aussagen der Parteien -6-