Der Beschuldigte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die C._____ AG den Bagger nach der im ersten Absatz genannten und nach Betriebsstunden abgerechneten Miete nicht mehr genutzt bzw. gemietet habe. Das vom Beschwerdeführer weiter behauptete Mietverhältnis ab dem 3. April 2017 habe es nicht gegeben, man habe auch das vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgelegte Bestätigungsschreiben vom 27. März 2017 damals nicht vom Beschwerdeführer zugeschickt bekommen. Der Beschwerdeführer hätte den Bagger vielmehr seit dem Frühjahr 2016 bei der C._____ AG abholen sollen. Dies habe er aber nicht getan und telefonisch sei er nicht erreichbar gewesen.