318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit der Einreichung der Strafanzeige mindestens sinngemäss auch Strafantrag gestellt. Die Stellung eines Strafantrages gilt als Konstituierung als Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO). Auch war der Beschwerdeführer als Geschädigter des beanzeigten (angeblichen) Vermögensdelikts zur Strafantragsstellung berechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB).