3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zulasten des Staats." 3.2. Mit Verfügung vom 9. April 2024 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 2024 zugestellt. Die Sicherheit ging am 29. April 2024 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen."