2.2. Auf die gegen diese Einstellungsverfügung vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.291 vom 23. Januar 2024 nicht ein, da die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Einstellungsverfügung nicht hatte von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigen lassen und diese daher ungültig war. 2.3. Am 18. März 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erneut eine Einstellungsverfügung mit identischem Dispositiv. Diese wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 19. März 2024 genehmigt.