6.2. Der Beschuldigten, welche sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat und welcher somit keine Aufwendungen entstanden sind, ist keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verfahrensvereinigung wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.