5.5. Zusammengefasst ergeben sich im Zusammenhang mit der am 5. März 2024 erfolgten Räumung der Mieträumlichkeiten am X-weg ccc in W._____ keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.