5.4. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Ist der Sachverhalt liquid und ist die Rechtslage klar, wird das Ausweisungsgesuch der Vermieterin bei ordentlicher und ausserordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses im Summarverfahren behandelt. Die Vermieterin hat dabei die anspruchsbegründenden Tatsachen sofort und voll zu beweisen. Wird das entsprechende Ausweisungsgesuch – wie vorliegend mit Entscheid vom 16. November 2023 geschehen – gutgeheissen, kommt diesem Entscheid volle materielle Rechtskraft zu. Der für gut befundene Anspruch auf Ausweisung ist somit nicht etwa nur vorläufig vollstreckbar.