rechtskräftig und nicht vollstreckbar gewesen, zumal damals ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen sowie ein Ausstandsverfahren gegen den an jenem Entscheid beteiligten Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, Thomas Meier, beim Bundesgericht hängig gewesen sei.