5.2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2024 erweise sich als nichtig, zumal sie nicht wie gesetzlich vorgesehen von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt worden sei. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören, zumal diese Genehmigung – wie der entsprechende Stempel und die Unterschrift auf der letzten Seite der Nichtanhandnahmeverfügung zeigen – am 22. März 2024 erfolgte.