4.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2024 aus, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt verletzt worden. Ihr sei mit E-Mail vom 28. März 2024 eröffnet worden, dass Akten postalisch nur an die anwaltliche Vertretung von Parteien gesendet würden, sie diese aber ohne weiteres vor Ort einsehen dürfe.