4.5. Mit Stellungnahme vom 25. April 2024 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Ausführungen der Beschwerde. Zusätzlich führt sie aus, hinsichtlich der von ihr eingereichten Strafanzeige gegen Staatsanwalt C._____ habe die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine "Nichtigkeitsverfügung" erlassen. Da der Beschwerdeführerin wiederholt das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht verwehrt worden sei, sei eine "Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands" durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau angezeigt. -9-