Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe die Nichtanhandnahmeverfügung entgegen der Beschwerdeführerin am 22. März 2024 genehmigt. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht verlangt, was angesichts der Sachlage (Anzeige mit umgehender Nichtanhandnahmeverfügung und anschliessender Beschwerde) auch kaum möglich gewesen sei. Die Akten seien ohnehin schnell ans Obergericht des Kantons Aargau übermittelt worden. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin könne damit nicht verletzt worden sein.