4.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus, der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. November 2023 über die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus den Mieträumen der Beschuldigten sei in Rechtskraft erwachsen. Der Vollzug der Mietausweisung am 5. März 2024 sei somit rechtmässig erfolgt und erfülle keinen Straftatbestand. Inwiefern sich die Beschuldigte des Diebstahls strafbar gemacht haben solle, gehe weder aus der Strafanzeige noch aus weiteren Informationen der Beschwerdeführerin hervor. Folglich sei die Strafsache nicht an die Hand zu nehmen. -8-