Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für die Vereinigung dieser nicht näher bezeichneten Verfahren nicht zuständig ist, da es sich nicht um beim Obergericht hängige Verfahren handelt und die Prozessleitung deshalb nicht dem Obergericht obliegt. Auf das offensichtlich unzulässige Gesuch um Verfahrensvereinigung ist demzufolge nicht einzutreten.