N. 59 zu Art. 56 StPO). Oberrichterin Schär wirkt am vorliegenden Verfahren zudem nicht mit, weshalb sich die Ausstandsfrage gar nicht stellt. Die Ausstandsgesuche gegen Oberrichter Richli und Oberrichterin Massari erweisen sich nach dem Dargelegten sowohl als missbräuchlich wie auch als untauglich, so dass eine Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an das Berufungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) unterbleiben kann. Folgerichtig ist auf die Ausstandsgesuche gegen Oberrichter Richli, Oberrichterin Massari und Oberrichterin Schär nicht einzutreten.