Dasselbe gilt für den Vorwurf, ein Richter habe einen sachlich falschen Entscheid gefällt. Einen solchen Entscheid zu korrigieren ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, -7-