2.3. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ausstandsgesuche gegen Oberrichter Richli, Oberrichterin Massari und Oberrichterin Schär mit einem einzigen Satz, in welchem sie pauschale, schwere Anschuldigungen (Vorwurf der parteiischen Entscheide, der "Rechtsbeugung" sowie des Amtsmissbrauchs) erhebt, ohne diese näher auszuführen oder zu belegen. Die Ausstandsgesuche erweisen sich damit bereits aus diesem Grund als missbräuchlich.