hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die "vorliegende Beschwerde nicht Punkt für Punkt" ausarbeiten können, da ihr das rechtliche Gehör in Form der Akteneinsicht nicht gewährt worden sei, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Stellungnahme vom 2. Mai 2024 festhielt, wurde der Beschwerdeführerin auf entsprechende Anfrage mit E-Mail vom 28. März 2024 mitgeteilt, dass sie die Akten nach telefonischer Terminabsprache vor Ort einsehen könne. Es stand der Beschwerdeführerin damit ohne weiteres offen, von ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen.