1.2.2. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit Strafanzeige vom 6. März 2024 als Privatklägerin. Hierzu war sie gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da die Delikte des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls zu ihrem Nachteil in Frage stehen und sie folglich als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist.