1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Legitimation knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person durch den Entscheid beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besteht (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 382 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 (i.V.m.