3. 3.1. Gegen die ihr am 27. März 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. April 2024 (Posteingang) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei zwecks Durchführung einer strafrechtlichen Untersuchung aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör und vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Weiter beantragte sie den Ausstand von Oberrichter Richli sowie von Oberrichterin Massari und Oberrichterin Schär.