1.3. Mit Eingabe vom 20. März 2024 (Posteingang) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige vom 6. März 2024 und gab an, die B._____ AG (fortan: Beschuldigte) habe sich konkret im Zeitraum zwischen der letzten Februarwoche 2024 und dem 5. März 2024 des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls zu ihrem Nachteil strafbar gemacht. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 21. März 2024 die Nichtanhandnahme der Strafsache. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 22. März 2024.