Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.93 (STA.2024.1331) Art. 178 Entscheid vom 13. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____ AG, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte B._____ AG, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 21. März 2024 in der Strafsache gegen die B._____ AG -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 6. März 2024 erstattete die A._____ AG (fortan: Be- schwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm "Strafklage der Beschwerdeführerin (Mieterschaft) gegen B._____ AG (Vermieter- schaft) und/ oder unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruch i.V. Fristloser Kündigung" und konstituierte sich als Privatklägerin. 1.2. Am 8. März 2024 forderte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Be- schwerdeführerin dazu auf, ihre Strafanzeige vom 6. März 2024 zu vervoll- ständigen. 1.3. Mit Eingabe vom 20. März 2024 (Posteingang) ergänzte die Beschwerde- führerin ihre Strafanzeige vom 6. März 2024 und gab an, die B._____ AG (fortan: Beschuldigte) habe sich konkret im Zeitraum zwischen der letzten Februarwoche 2024 und dem 5. März 2024 des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls zu ihrem Nachteil strafbar gemacht. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 21. März 2024 die Nichtanhandnahme der Strafsache. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 22. März 2024. 3. 3.1. Gegen die ihr am 27. März 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. April 2024 (Postein- gang) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, die Nichtanhandnahmever- fügung sei zwecks Durchführung einer strafrechtlichen Untersuchung auf- zuheben und der Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör und vollum- fängliche Akteneinsicht zu gewähren. Weiter beantragte sie den Ausstand von Oberrichter Richli sowie von Oberrichterin Massari und Oberrichterin Schär. 3.2. Mit Eingabe vom 1. April 2024 (Posteingang) richtete die Beschwerdefüh- rerin ein Schreiben mit dem Titel "Strafanzeige und Beweismittelergän- zung" an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. April 2024 darauf hin, dass sie eine allfällige Beschwerde gegen die -3- Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2024 an die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zu richten habe. 3.3. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. April 2024 einge- forderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 bezahlte die Be- schwerdeführerin am 11. April 2024. 3.4. Mit Eingabe vom 8. April 2024 (Posteingang) reichte die Beschwerdeführe- rin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine von ihr gleichentags an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gerichtete Stellungnahme ein. 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.6. Mit Eingabe vom 25. April 2024 (Posteingang) reichte die Beschwerdefüh- rerin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau eine vom 23. April 2024 datierte, an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gerichtete Stellungnahme ein, in der sie unter anderem den Beizug von Akten und "Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands" bean- tragte. 3.7. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2024 Stellung. 3.8. Mit Eingaben vom 11. und 13. Mai 2024 (Posteingang) reichte die Be- schwerdeführerin weitere Stellungnahmen ein und beantragte u.a. das "Zu- sammenziehen" verschiedener Verfahren sowie deren Überweisung an das Bundesstrafgericht. 3.9. Mit Eingabe vom 26. Mai 2024 (Posteingang) nahm die Beschwerdeführe- rin erneut Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: -4- 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Da vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde somit zu- lässig. 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, legiti- miert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Legitimation knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person durch den Entscheid beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besteht (JOSITSCH/SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 382 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung be- schwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Nichtanhandnahmeverfügung in ihren Rechten nicht unmittelbar be- troffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. 1.2.2. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit Strafanzeige vom 6. März 2024 als Privatklägerin. Hierzu war sie gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da die Delikte des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls zu ihrem Nachteil in Frage stehen und sie folglich als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. 1.3. 1.3.1. 1.3.1.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). -5- 1.3.1.2. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittel- instanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Ge- nügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nach- frist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prin- zipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer An- handnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indes- sen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung her- vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). 1.3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde vom 1. April 2024 nicht mit den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Nichtan- handnahmeverfügung vom 21. März 2024 getroffenen Erwägungen ausei- nander. Ihre Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführun- gen zu Staatsanwalt C._____, auf die Wiedergabe rechtlicher Theorie so- wie auf den von ihr beantragten Ausstand von Oberrichter Richli, Oberrich- terin Massari und Oberrichterin Schär (vgl. E. 2.1 ff. hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die "vorliegende Beschwerde nicht Punkt für Punkt" ausarbeiten können, da ihr das rechtliche Gehör in Form der Akteneinsicht nicht gewährt worden sei, kann dieser Ansicht nicht ge- folgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Stellung- nahme vom 2. Mai 2024 festhielt, wurde der Beschwerdeführerin auf ent- sprechende Anfrage mit E-Mail vom 28. März 2024 mitgeteilt, dass sie die Akten nach telefonischer Terminabsprache vor Ort einsehen könne. Es stand der Beschwerdeführerin damit ohne weiteres offen, von ihrem Akten- einsichtsrecht Gebrauch zu machen. Zudem ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdefrist auch ohne Aktenein- sicht möglich gewesen wäre, sich mit der von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Argumenta- tion (insb. zur Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit der Ausweisung) ausei- nanderzusetzen. -6- 1.3.3. Nach dem Dargelegten ist zumindest fraglich, ob die Beschwerde den ge- setzlichen Begründungserfordernissen (vgl. E. 1.3.1 hiervor) genügt. Diese Frage kann an dieser Stelle allerdings offenbleiben, da die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst, Oberrichter Richli sowie Ober- richterin Massari und Oberrichterin Schär hätten in den Ausstand zu treten, da sie seit 2019 durchwegs parteiische Entscheide mit Bezug auf die Fa- milie G._____ und deren neun Unternehmungen gefällt und dabei "Rechts- beugung" und Amtsmissbrauch begangen hätten (Beschwerde, S. 3). Da- mit macht sie sinngemäss jeweils einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend. 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Ver- fahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Miss- bräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Aus- stand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4). 2.3. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ausstandsgesuche gegen Ober- richter Richli, Oberrichterin Massari und Oberrichterin Schär mit einem ein- zigen Satz, in welchem sie pauschale, schwere Anschuldigungen (Vorwurf der parteiischen Entscheide, der "Rechtsbeugung" sowie des Amtsmiss- brauchs) erhebt, ohne diese näher auszuführen oder zu belegen. Die Aus- standsgesuche erweisen sich damit bereits aus diesem Grund als miss- bräuchlich. Soweit die Beschwerdeführerin mit vergangenen Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau bzw. deren Mitgliedern nicht einverstanden ist, ist zudem festzuhalten, dass die Mitwirkung eines Richters in einem oder mehreren früheren Ver- fahren gegen eine Partei oder ihre Vertretung nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1297/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5, mit weiteren Hinweisen). Dasselbe gilt für den Vorwurf, ein Richter habe einen sachlich falschen Entscheid gefällt. Einen solchen Entscheid zu korrigieren ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, -7- N. 59 zu Art. 56 StPO). Oberrichterin Schär wirkt am vorliegenden Verfah- ren zudem nicht mit, weshalb sich die Ausstandsfrage gar nicht stellt. Die Ausstandsgesuche gegen Oberrichter Richli und Oberrichterin Massari er- weisen sich nach dem Dargelegten sowohl als missbräuchlich wie auch als untauglich, so dass eine Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an das Be- rufungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) unterbleiben kann. Folgerich- tig ist auf die Ausstandsgesuche gegen Oberrichter Richli, Oberrichterin Massari und Oberrichterin Schär nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, "verschiedene" sie betreffende Verfahren u.a. bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Be- zirks Zofingen, bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, beim Bezirksge- richt Zofingen, bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie beim Obergericht des Kantons Aargau seien zwecks Weiterleitung an das Bundesstrafgericht "zusammenzuziehen". Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für die Vereinigung dieser nicht näher bezeichneten Verfahren nicht zustän- dig ist, da es sich nicht um beim Obergericht hängige Verfahren handelt und die Prozessleitung deshalb nicht dem Obergericht obliegt. Auf das of- fensichtlich unzulässige Gesuch um Verfahrensvereinigung ist demzufolge nicht einzutreten. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung der Nichtan- handnahmeverfügung im Wesentlichen aus, der Entscheid des Bezirksge- richts Zofingen vom 16. November 2023 über die Ausweisung der Be- schwerdeführerin aus den Mieträumen der Beschuldigten sei in Rechtskraft erwachsen. Der Vollzug der Mietausweisung am 5. März 2024 sei somit rechtmässig erfolgt und erfülle keinen Straftatbestand. Inwiefern sich die Beschuldigte des Diebstahls strafbar gemacht haben solle, gehe weder aus der Strafanzeige noch aus weiteren Informationen der Beschwerdeführerin hervor. Folglich sei die Strafsache nicht an die Hand zu nehmen. -8- 4.3. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, ihr werde erneut "Schaden zugefügt" und sie werde "zum rechtelosen Spielball" gemacht, indem Staatsanwalt C._____ vorsätzlich gegen die Grundsätze der StPO und der BV verstossen habe. Die Justizbehörden seien zur materiellen Wahrheitsfindung von Amtes wegen verpflichtet. Staatsanwalt C._____ habe der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in Form der Aktenein- sicht verwehrt und habe die Nichtanhandnahmeverfügung zudem wider besseres Wissen nicht von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau genehmigen lassen. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei damit nich- tig, eventualiter sei sie aufzuheben und eine strafrechtliche Untersuchung im Einklang mit der StPO durchzuführen. Die Nichtigkeit sei gleichbedeu- tend mit absoluter Unwirksamkeit der Verfügung vom Erlass an, sodass die Verfügung ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich sei. Allfällige Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Beschwerdeantwort aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien in mehrfacher Hinsicht falsch und grösstenteils aktenwidrig. Unter Verweis auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung gibt sie zusätzlich an, es habe sich bei der von der Beschwerdeführerin beanzeigten Handlung der Beschuldigten um eine handelsübliche Mietausweisung unter Zuhilfenahme der Polizei ge- handelt, wie diese immer wieder vorkomme. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe die Nichtanhandnahmeverfügung entgegen der Beschwerdeführerin am 22. März 2024 genehmigt. Die Beschwerdeführe- rin habe zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht verlangt, was angesichts der Sachlage (Anzeige mit umgehender Nichtanhandnahmeverfügung und an- schliessender Beschwerde) auch kaum möglich gewesen sei. Die Akten seien ohnehin schnell ans Obergericht des Kantons Aargau übermittelt worden. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin könne damit nicht verletzt worden sein. 4.5. Mit Stellungnahme vom 25. April 2024 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Ausführungen der Beschwerde. Zusätzlich führt sie aus, hinsichtlich der von ihr eingereichten Strafanzeige gegen Staatsanwalt C._____ habe die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine "Nich- tigkeitsverfügung" erlassen. Da der Beschwerdeführerin wiederholt das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht verwehrt worden sei, sei eine "Aus- dehnung des Anfechtungsgegenstands" durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau angezeigt. -9- 4.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2024 aus, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei zu kei- nem Zeitpunkt verletzt worden. Ihr sei mit E-Mail vom 28. März 2024 eröff- net worden, dass Akten postalisch nur an die anwaltliche Vertretung von Parteien gesendet würden, sie diese aber ohne weiteres vor Ort einsehen dürfe. 5. 5.1. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer ge- gen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werk- platz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Haus- recht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Trä- ger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. 5.2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung vom 21. März 2024 erweise sich als nichtig, zumal sie nicht wie gesetzlich vorgesehen von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt worden sei. Mit diesem Vorbringen ist die Be- schwerdeführerin nicht zu hören, zumal diese Genehmigung – wie der ent- sprechende Stempel und die Unterschrift auf der letzten Seite der Nichtan- handnahmeverfügung zeigen – am 22. März 2024 erfolgte. 5.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten als (ehemalige) Vermiete- rin der Garage/Autowerkstatt, des linken Parterrebüros und der Abstell- plätze 1 – 4 am X-weg ccc in W._____ sodann vor, die entsprechenden Räumlichkeiten am 5. März 2024 unbefugt betreten und geräumt sowie die Schlösser ausgetauscht zu haben. Sie stellt sich hierbei im Wesentlichen auf den Standpunkt, der vom Bezirksgericht Zofingen im Zuge des summa- rischen Verfahrens SZ.2023.157 (Rechtsschutz in klaren Fällen) am 16. November 2023 gefällte Entscheid über die Ausweisung der Beschwer- deführerin sei im mutmasslichen Tatzeitpunkt am 5. März 2024 nicht - 10 - rechtskräftig und nicht vollstreckbar gewesen, zumal damals ein Schlich- tungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Be- zirks Zofingen sowie ein Ausstandsverfahren gegen den an jenem Ent- scheid beteiligten Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, Thomas Meier, beim Bundesgericht hängig gewesen sei. 5.4. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Ist der Sachverhalt liquid und ist die Rechtslage klar, wird das Ausweisungs- gesuch der Vermieterin bei ordentlicher und ausserordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses im Summarverfahren behandelt. Die Vermieterin hat dabei die anspruchsbegründenden Tatsachen sofort und voll zu beweisen. Wird das entsprechende Ausweisungsgesuch – wie vorliegend mit Ent- scheid vom 16. November 2023 geschehen – gutgeheissen, kommt diesem Entscheid volle materielle Rechtskraft zu. Der für gut befundene Anspruch auf Ausweisung ist somit nicht etwa nur vorläufig vollstreckbar. Es ergeht mithin ein Sachentscheid, welcher den geltend gemachten Ausweisungs- anspruch materiell bejaht und eine res iudicata schafft. Es besteht somit keine Möglichkeit der unterlegenen Partei, die Sache in ein ordentliches Verfahren weiterzuziehen; sie kann nur ein Rechtsmittel gegen den Ent- scheid ergreifen (HOFMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 257 ZPO). Der mit Entscheid vom 16. November 2023 gutgeheissene Ausweisungsanspruch der Be- schuldigten wurde vom Bezirksgericht Zofingen seit 18. November 2023 für vollstreckbar erklärt. Mit Blick auf das vorstehend Dargelegte erweist sich das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Schlichtungsgesuch zu Handen der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen vom 23. Februar 2024 im Zusammenhang mit der Frage der Vollstreckbar- keit der Ausweisung damit als unbeachtlich. Die fristgerechte Erhebung ei- nes Rechtsmittels gegen den Entscheid vom 16. November 2023 (insbe- sondere mit allfälliger aufschiebender Wirkung hinsichtlich der grundsätz- lich ab 18. November 2023 festgestellten Vollstreckbarkeit) wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausstandsver- fahrens gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, Thomas Meier, ist den Akten zu entnehmen, dass das Obergericht des Kantons Aargau am 10. November 2023 (ZSU.2023.238) nicht auf das Ausstandsgesuch eingetreten ist und das Bundesgericht am 28. Februar 2024 (Urteil 4A_613/2023) nicht auf die dagegen gerichtete Beschwerde eingetreten ist. Eine die Vollstreckbarkeit hemmende Wirkung jener Aus- standsverfahren fällt mit Blick auf die am 5. März 2024 durch die Beschul- digte vorgenommene Ausweisung damit von vornherein ausser Betracht. Andere Hinweise, wonach sich die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am 5. März 2024 strafbar gemacht haben könnte, lie- gen nicht vor. - 11 - 5.5. Zusammengefasst ergeben sich im Zusammenhang mit der am 5. März 2024 erfolgten Räumung der Mieträumlichkeiten am X-weg ccc in W._____ keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten. Die ange- fochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsge- mäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 6.2. Der Beschuldigten, welche sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat und welcher somit keine Aufwendungen entstanden sind, ist keine Entschä- digung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verfahrensvereinigung wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 86.00, zusammen Fr. 1'086.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 86.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 12 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch