10.2. 10.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. die Bestätigung des aktuellen amtlichen Verteidigers in seinem Amt. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. - 24 -