8.4. Damit sind im Ergebnis keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Dass die angeordnete Haft aus anderen Gründen unverhältnismässig wäre, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. 9. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 10. 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).