Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers tatsächlich entgegenwirken zu können. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). In Bezug auf das Entgegenwirken einer bestehenden Kollusions- und Wiederholungsgefahr erscheint eine Meldepflicht gänzlich ungeeignet. Der Beschwerdeführer hat bereits nachweislich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an Auflagen zu halten.