in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Sie erscheint daher ungeeignet, der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen. Zudem könnte der Beschwerdeführer nach einer Hinterlegung seiner Ausweispapiere jederzeit wieder neue […] Ausweisdokumente beschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers tatsächlich entgegenwirken zu können.